Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung
BbgWolfV§ 11 Verbleib getöteter Wölfe, Wolfstotfunde
(1) Die auf Grund dieser Verordnung getöteten Wölfe oder Wolfshybriden sind der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege oder deren Beauftragten zur Veranlassung wissenschaftlicher Untersuchungen zu übergeben.
(2) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es zulässig, nach Unfällen oder sonstigen Einwirkungen Dritter tot aufgefundene oder auf natürliche Weise zu Tode gekomme Wölfe aus der Natur zu entnehmen, um sie der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege oder deren Beauftragten zur Veranlassung wissenschaftlicher Untersuchungen zu übergeben.