Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 12 Informations- und Beobachtungspflichten

(1) Der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat der obersten Naturschutzbehörde unverzüglich Bericht zu erstatten, wer von

§ 3 Gebrauch gemacht hat, über die Anzahl der vergrämten Wölfe unter Angabe des genauen Ortes und Datums und der angewandten Methode,

den §§ 4 bis 5 Gebrauch gemacht hat, über den genauen Fang- oder Abschussort, das genaue Fang- oder Abschussdatum und die Anzahl der jeweils gefangenen oder getöteten Wölfe,

§ 6 Gebrauch gemacht hat, über den genauen Fangort, das genaue Fangdatum, die Anzahl der jeweils gefangenen und gekennzeichneten Wölfe und die jeweilige Kennzeichnungsmethode oder

§ 10 Gebrauch gemacht hat, über den genauen Fundort des schwer verletzten oder kranken Wolfes, die Art seiner Verletzung oder Erkrankung und das genaue Datum der Tötung.

(2) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde zu informieren, wenn in ihrem Bereich ein Wolf mit für den Menschen problematischem Verhalten bestätigt wurde. Beim Auftreten eines Wolfes, der sich ohne ersichtlichen Grund aggressiv gegenüber Menschen verhält, sind zusätzlich die örtlich zuständigen Polizeidienststellen und Kommunen zu informieren.

(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege hat darüber zu wachen, dass es weder zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen des Wolfs kommt noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des Wolfs in der kontinentalen Region Deutschlands behindert wird. Die Verordnung ist aufzuheben, falls sich einer der in Satz 1 genannten Fälle abzeichnen sollte.

(4) Sofern der Anwendungsbereich dieser Verordnung eröffnet ist, hat die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege darüber zu wachen, dass deren Vorschriften eingehalten werden und kann die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann insbesondere die Befugnisse nach den §§ 3 bis 6 im Einzelfall entziehen, wenn

von ihnen in missbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht,

der Berichtspflicht nach Absatz 1 oder

der Übergabepflicht nach § 11 nicht nachgekommen wird.

§ 11 § 13