Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 10 Tötung schwer verletzter Wölfe

(1) Schwer verletzte oder schwer kranke Wölfe dürfen aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Tierärztin oder einem Tierarzt getötet werden, wenn das Tier nach dem Urteil der Tierärztin oder des Tierarztes nicht oder nur unter nicht behebbaren erheblichen Leiden oder Schmerzen weiterleben könnte. Die Tötung darf im Beisein der Tierärztin oder des Tierarztes mit einer geeigneten Schusswaffe auch durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte oder durch Personen erfolgen, die im Besitz eines gültigen Jagdscheins sind, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt in der konkreten Situation nicht hierzu in der Lage ist.

(2) Bei Verletzungen, die so schwerwiegend sind, dass ein Überleben nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen ist, wie insbesondere eine geöffnete Bauchhöhle mit heraustretenden Eingeweiden, zwei oder mehr zertrümmerte oder amputierte Extremitäten, ein zertrümmerter Schädel oder eine zertrümmerte Wirbelsäule, dürfen Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte oder von der Polizei hierzu hinzugezogene Jagdscheininhaberinnen oder Jagdscheininhaber einen schwer verletzten und leidenden Wolf mit einer geeigneten Schusswaffe auch dann töten, wenn eine Tierärztin oder ein Tierarzt zeitnah nicht hinzugezogen werden kann (Nottötung von Wölfen).

(3) Im Falle der Tötung eines schwer verletzten oder kranken Wolfes durch Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamte können diese abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstwaffe verwenden.

§ 9 § 11