Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Wolfsverordnung

BbgWolfV

§ 3 Vergrämung von Wölfen mit auffälligem Verhalten

(1) Im Interesse der Gesundheit des Menschen wird den nach § 9 berechtigten Personen als Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nach Maßgabe dieser Verordnung gestattet, Wölfen mit auffälligem Verhalten nachzustellen und sie zu vergrämen. Zur Vergrämung zugelassen sind alle geeigneten Methoden und Geräte, insbesondere Gummigeschosse, Warn- oder Schreckschüsse, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere beleuchtende oder blendende Vorrichtungen sowie akustische, elektrische oder elektronische Geräte.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuvor bestätigt hat, dass ein auffälliges Verhalten vorliegt. Ein solches Verhalten ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich ein Wolf

wiederholt Menschen außerhalb von Fahrzeugen bis auf eine Entfernung von weniger als 30 Metern aktiv annähert,

wiederholt die Annäherung von Menschen auf eine Distanz von unter 30 Metern toleriert,

tagsüber wiederholt in geschlossenen Ortslagen von Dörfern und Städten oder

über mehrere Tage hintereinander oder mehrfach tagsüber über einen längeren Zeitraum in der unmittelbaren Nähe von bewohnten Häusern aufhält,

und es sich nicht um einen Welpen handelt oder sich der Wolf nicht im Sinne des § 2 verscheuchen lässt.

(3) Ist das auffällige Verhalten auf eine Futterkonditionierung oder andere Anreize zurückzuführen, sind Maßnahmen nach Absatz 1 nur zulässig, wenn sich der Wolf nach Beseitigung der Anreize weiterhin auffällig verhält.

§ 2 § 4