Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz

BbgZwVbG

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

ohne erforderliche Genehmigung nach § 2 Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt,

einer unanfechtbaren Anordnung nach § 3 nicht oder nicht fristgemäß nachkommt oder

entgegen § 4 Absatz 1 Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder unrichtige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.

Einzelnorm

§ 6 § 8