Gesetze / Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BeamtVG§43Abs3V§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.