Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung
BeamtVZustAnO 2016§ 10 Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131
(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.
(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.