Gesetze / Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung

BeamtVZustAnO 2016

§ 10 Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131

(1) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, ist das Service-Center Dresden bundesweit zuständig.

(2) Für versorgungsberechtigte Personen nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln zuständig.

§ 9 § 11