Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz
BerRehaG§ 19 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.