Gesetze / Berufliches Rehabilitierungsgesetz

BerRehaG

§ 19 Verwendung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet und genutzt werden.

§ 18 § 20