Gesetze / Beschussverordnung

BeschussV

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 1)
[Abbildung]
Normaler Beschuss

von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.
[Abbildung]
Verstärkter Beschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.
[Abbildung]
Stahlschrotbeschuss

von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten vom Typ B oder C bestimmt sind.
[Abbildung]
Beschuss

von Schwarzpulverwaffen
[Abbildung]
Beschuss

von Böllern


Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 2)
[Abbildung]Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.
[Abbildung]Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.


Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und Bezug zur PTB)
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm
[Abbildung]
Braunschweig



Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm
[Abbildung]
Ulm



[Abbildung]Abbildung 5a
Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.
[Abbildung]Abbildung 5b
Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte, Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes.
[Abbildung]Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
[Abbildung]Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 3)
[Abbildung]
Beschuss

bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
[Abbildung]
Erstbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
[Abbildung]
Instandsetzungsbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
[Abbildung]Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)

Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]
Hannover
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm
[Abbildung]
Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht

Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
[Abbildung]
Elektroimpulsgeräte
[Abbildung]
Reizstoffe
§ 43