Gesetze / Beschussverordnung

BeschussV

Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

Abbildung 1
Bundesadler mit Kennbuchstaben
(§ 9 Abs. 2)
[Abbildung]
N

Beschuss

bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit Nitropulver bestimmt sind
[Abbildung]
V

Verstärkter Beschuss

bei Waffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit überhöhtem Gasdruck bestimmt sind
[Abbildung]
SP

Beschuss

bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die zum Verschießen von Schwarzpulver bestimmt sind
[Abbildung]
L

Beschuss

bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine Treibladung verwendet wird
[Abbildung]
J

Instandsetzungsbeschuss

bei Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes, die nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu prüfen sind
[Abbildung]
F

Freiwilliger Beschuss

§ 6 Abs. 2
[Abbildung]
B

Beschuss

bei Böllern
Abbildung 2
[Abbildung]
Prüfzeichen für Handfeuerwaffen zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung (§ 9 Abs. 3 Nr. 2)


Abbildung 3
Ortszeichen der zuständigen Behörden
(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)
[Abbildung]
Hannover
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm



Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Abs. 2 Nr. 4)
[Abbildung]
Hannover
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm



[Abbildung]Abbildung 5
Zulassungszeichen für Handfeuerwaffen, Schussapparate und Einsteckläufe nach § 7 des Gesetzes und für nicht tragbare Geräte nach § 24 Abs. 1
[Abbildung]Abbildung 6
Zulassungszeichen für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes und Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse
[Abbildung]Abbildung 7
Zulassungszeichen für pyrotechnische Munition nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]Abbildung 8
Prüfzeichen nach § 25 Abs. 2 für Geräte nach § 24 Abs. 1. Die Zahl im kleineren Quadrat bezeichnet die zwei letzten Ziffern der Jahreszahl, die einstellige Zahl in Richtung der Laufmündung das Quartal.

Abbildung 9
Prüfzeichen der Beschaffungsstellen
für die Bundeswehr, der Bundespolizei und die Bereitschaftspolizeien der Länder
(§ 9 Abs. 1 Satz 2)
[Abbildung]
Beschuss

bei Schusswaffen, die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung beschossen wurden
[Abbildung]
Erstbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde beschossen wurden
[Abbildung]
Instandsetzungsbeschuss

bei Schusswaffen, die von der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde erneut beschossen wurden
[Abbildung]Abbildung 10
Kennzeichen für Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 J erteilt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes)

Abbildung 11
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes
[Abbildung]
Hannover
[Abbildung]
Kiel
[Abbildung]
Köln
[Abbildung]
Mellrichstadt
[Abbildung]
München
[Abbildung]
Suhl
[Abbildung]
Ulm
[Abbildung]
Berlin
Bei Prüfungen von Einzelstücken wird die Kennziffer nicht innerhalb sondern außerhalb direkt beim Kennzeichen von Abb. 11 angebracht

Abbildung 12
Zulassungszeichen nach Bauartprüfungen gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis Nr. 4 des Gesetzes
[Abbildung]
Elektroimpulsgeräte
[Abbildung]
Reizstoffe
§ 43