Gesetze / Beurkundungsgesetz
BeurkG§ 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.
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BeurkGBei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 bis 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.