Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.