Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag Historische Fassung — Stand 01.08.2022 bis 31.12.2025. Zur aktuellen Fassung → Bei einem Erbvertrag gelten die §§ 30 und 32 entsprechend auch für die Erklärung des anderen Vertragschließenden.