Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. Sie gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landesrechnungshofes, sofern das Landesrechnungshofgesetz vom 27. Juni 1991 (GVBl. I S. 256), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre,
die Mitglieder des Landesrechnungshofes,
die Direktorin oder den Direktor des Landtages,
die Professorinnen und Professoren, Qualifizierungsprofessorinnen und Qualifizierungsprofessoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren,
die Beamtinnen und Beamten in Laufbahnen des Schuldienstes mit Ausnahme des schulpsychologischen Dienstes,
die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
die Beamtinnen und Beamten auf Probe,
die Beamtinnen und Beamten auf Zeit,
die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten.
Diese Verordnung gilt nicht für die Beamtinnen und Beamten der Laufbahnen Justiz, Polizei, Sozialversicherung und Steuerverwaltung, sofern das jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung von seiner Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes Gebrauch gemacht hat.