Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 5 Beurteilungsbeitrag

(1) Der Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin oder des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums, die von der zuständigen Entwerferin oder vom zuständigen Entwerfer nicht aus eigener Anschauung erstellt werden kann, und die bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Erkenntnisgrundlage einzubeziehen ist.

(2) Ein Beurteilungsbeitrag soll erstellt werden,

wenn eine Entwerferin oder ein Entwerfer zu einem anderen Dienstherrn versetzt wird, in den Ruhestand tritt oder aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet,

zu Beginn einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Elternzeit von mindestens sechs Monaten und

zum Zeitpunkt einer Abordnung oder Zuweisung der Beamtin oder des Beamten zu einem anderen Dienstherrn ab einer Dauer von sechs Monaten.

(3) Der Beurteilungsbeitrag ist unter Verwendung des nach Anlage 1 vorgesehenen Vordruckes und unter Berücksichtigung der für Beurteilungen geltenden Grundsätze ohne ein abschließendes Gesamturteil zu erstellen. Der Beurteilungsbeitrag ist zur Wahrung des Bewertungsmaßstabes mit der Beurteilerin oder dem Beurteiler abzustimmen. Der Beurteilungsbeitrag ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben.

(4) Die aktuell zuständige Entwerferin oder der aktuell zuständige Entwerfer hat die Beurteilungsbeiträge bei ihrem oder seinem Entwurf angemessen zu würdigen.

(5) Beurteilungsbeiträge können auch von Dienststellen erstellt werden, bei denen die Beamtin oder der Beamte lediglich verwendet wird.

§ 4 § 6