Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 2 Beurteilungsgrundsätze, Benachteiligungsverbote
(1) Dienstliche Beurteilungen bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten.
(2) Die Feststellung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt durch eine anlassbezogene Beurteilung.
(3) Eine Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken. Bei einer Teilzeitbeschäftigung ist die geleistete Arbeitsmenge im Verhältnis zur anteiligen Arbeit zu bewerten.
(4) Im Rahmen der dienstlichen Beurteilung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen sind die Vorschriften zur Inklusion von Menschen mit Behinderung zu beachten, soweit diese für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten maßgebliche Regelungen enthalten. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aufgrund der Behinderung ist nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamten geltenden allgemeinen Beurteilungsgrundsätze anzulegen. Eine möglicherweise geringere Quantität der Leistung, soweit sie behinderungsbedingt ist, darf die Bewertung nicht negativ beeinflussen.