Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 3 Beurteilungszeitraum

(1) Den Beurteilungen ist ein Beurteilungszeitraum von drei Jahren zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum in Einzelfällen, insbesondere nach der Probezeit, einer Beförderung, einem Aufstieg oder einer Versetzung von anderen Dienstherren verkürzt werden. Beträgt dieser Zeitraum weniger als sechs Monate, gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.

§ 2 § 4