Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 4 Anlass für eine Beurteilung und Ausnahmen
(1) Eine Beurteilung ist zu erstellen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Solche Gründe liegen vor,
wenn Entscheidungen im Rahmen von Auswahlverfahren bei Bewerbung, Beförderung oder Aufstieg zu treffen sind,
bei einer Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
zum Beginn einer vollständigen Freistellung für die Tätigkeit in einer Personalvertretung, als Gleichstellungsbeauftragte oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
(2) Eine hinreichende Beurteilungsgrundlage stellt in der Regel eine Dienstausübung über einen Zeitraum von insgesamt sechs Monaten dar. Liegt keine hinreichende Beurteilungsgrundlage vor, ist von einer Beurteilung abzusehen.
(3) Von der Beurteilung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte, die darauf verzichtet haben, am Auswahlverfahren teilzunehmen.
(4) Von einer dienstlichen Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 1 soll abgesehen werden, wenn das Ende des zuletzt beurteilten Zeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung weniger als zwei Jahre zurückliegt.