Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 6 Einheitlicher Beurteilungsmaßstab
(1) Bei der Beurteilung der Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung und der daraus resultierenden Bildung eines Gesamturteils sind alle am Verfahren beteiligten Vorgesetzten verpflichtet, einen objektiven Maßstab anzulegen. Der Vergleich der Beamtinnen und Beamten hinsichtlich der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erstreckt sich hierbei auf das jeweilige übertragene Statusamt. Bei der Bewertung bildet die mittlere Wertungsstufe „entspricht stets den Anforderungen“ nach § 8 Absatz 1 den Vergleichsmaßstab. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich nach dem Statusamt. In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten des neu übertragenen Statusamtes den Vergleichsmaßstab.
(2) Um die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen, sollen Beurteilerinnen und Beurteiler, Entwerferinnen und Entwerfer im Vorfeld konkreter Beurteilungsverfahren allgemeine Beurteilungsfragen erörtern (Beurteilungskonferenz). Dabei ist auf eine einheitliche Anwendung hinzuwirken. Die Beurteilungen einzelner Beamtinnen oder Beamter dürfen dabei nicht vorweggenommen werden.