Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 34 Maschinenkundige
(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss
1.
mindestens 18 Jahre alt sein und
2.
die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.
(2) Erforderlich sind Kenntnisse
1.
der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,
2.
der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,
3.
der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,
4.
der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie
5.
der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch
1.
eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,
2.
einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in der Binnenschifffahrt,
3.
einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder
4.
eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen.