Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

§ 51 § 53