Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 52 Durchführung der Prüfungen

Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch den Anbieter abzunehmen.

§ 50 § 52