Gesetze / Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO 2012§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt(Anlage 3: Bild 15, 16)
1.
Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
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| [Abbildung] |
2.
Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.