Gesetze / Butterverordnung
ButtV 1997§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften
Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden
1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
2.
Speisegelatine.