Gesetze / Butterverordnung

ButtV 1997

§ 14 Ergänzende Herstellungsvorschriften

Unbeschadet der Vorschriften der EG-Verordnung dürfen bei der Herstellung von Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert verwendet werden

1.
Milchsäurebakterienkulturen oder ein aus diesen gewonnenes Milchsäure-Konzentrat,
2.
Speisegelatine.
§ 13 § 15