Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik

DIBt-AbkommenG

§ 1

(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.

§ 2