Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
DIBt-AbkommenG§ 1
(1) Dem als Anlage beigefügten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik einschließlich des Schiedsvertrages über die Regelung von Streitigkeiten aus diesem Abkommen (DIBt-Abkommen) wird zugestimmt.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg bekanntzumachen.