Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 3 Aufgaben der IMI-Koordination
(1) Die Aufgaben des IMI-Koordinators ergeben sich aus Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, und sind insbesondere:
die Registrierung und bei Selbstregistrierung die Identitätsbestätigung der zuständigen Behörden;
die Funktion als Hauptanlaufstelle für IMI-Akteure des Landes in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung oder Vermittlung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
die Funktion als Ansprechpartner der Kommission oder des nationalen IMI-Koordinators in Fragen, die das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) betreffen, einschließlich der Bereitstellung von Informationen zu Aspekten, die den Schutz personenbezogener Daten im Einklang mit der IMI-Verordnung betreffen;
das Bereitstellen von Wissen, Schulungen und Unterstützung für IMI-Akteure des Landes;
die Gewährleistung des effizienten Funktionierens des Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), soweit es dem Einfluss des IMI-Koordinators unterliegt, einschließlich der rechtzeitigen und angemessenen Beantwortung von Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit durch IMI-Akteure des Landes Brandenburg.
IMI-Akteure des Landes Brandenburg sind alle Stellen im Land Brandenburg, die als IMI-Akteure nicht einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, dem Bund oder der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat zuzurechnen sind.
(2) In weiteren Fällen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit, die in anderen Rechtsakten der Europäischen Union als der Richtlinie 2006/123/EG geregelt sind, und diese ohne Wahlmöglichkeit vorsehen, arbeiten die in dieser Verordnung genannten Stellen des Landes Brandenburg in entsprechender Anwendung der Regelungen dieser Verordnung zusammen, soweit nationale Vorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten. Zuständige Behörden sind in diesen Fällen die Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die in den Anwendungsbereich des entsprechenden europäischen Rechtsaktes fallen, einer im Rechtsakt enthaltenen Beschreibung der zuständigen Behörde oder Stelle entsprechen oder, wenn zuständige Behörden durch nationale Rechtsnormen im selben Sachzusammenhang als solche bestimmt sind, nur diese.