Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 6 Verfahren bei Ausnahmen im Einzelfall
(1) Den zuständigen Behörden obliegen nach Artikel 35 der Richtlinie 2006/123/EG folgende Aufgaben:
die Versendung eines Ersuchens an den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG,
die Feststellung, Überprüfung und Mitteilung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG und
die Versendung einer Mitteilung an die Kommission und den Niederlassungsmitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 3 und 6 der Richtlinie 2006/123/EG.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Verbindungsstelle über Ersuchen und Mitteilungen nach Absatz 1.