Gesetze / Landesrecht Brandenburg / DLRL-Verwaltungszusammenarbeitsverordnung
DLRLVerwV§ 5 Vorwarnungsmechanismus und Vorwarnungskoordination
(1) Im Rahmen des Vorwarnungsmechanismus nach Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG obliegt den zuständigen Behörden:
die Vorbereitung und Initiierung von Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG (Vorwarnungen) und Weiterleitung an die mit der Vorwarnungskoordination betraute Stelle,
der Versand zusätzlicher Informationen sowie deren Ersuchen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 2009/739/EG,
die Berichtigung von in Vorwarnungen enthaltenen Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Entscheidung 2009/739/EG,
die Vorbereitung von Vorschlägen zur Schließung von Vorwarnungen und der Erhebung von Einwänden gegen Vorschläge zur Schließung von Vorwarnungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und f der Entscheidung 2009/739/EG und Weiterleitung an die mit der Vorwarnungskoordination betraute Stelle,
die Unterrichtung der Betroffenen nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.
(2) Die Aufgaben der Vorwarnungskoordination nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG nimmt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde für ihren Geschäftsbereich sowie für die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen wahr. Die Mitglieder der Landesregierung werden jeweils ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben auf eine andere Behörde in ihrem Geschäftsbereich oder eine ihrer Aufsicht unterstehende Stelle zu übertragen, soweit dieser durch gesonderte Rechtsvorschrift Aufsichtsbefugnisse übertragen sind. Der Vorwarnungskoordination obliegt insbesondere:
die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen für das Versenden, Schließen oder Widerrufen von Vorwarnungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g und Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG,
das Versenden und Empfangen von Vorwarnungen und einschlägigen Informationen sowie den Widerruf von Vorwarnungen an und von anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/739/EG.
(3) Für den Empfang eingehender Vorwarnungen aus anderen Mitgliedstaaten übernimmt der IMI-Koordinator für das Land Brandenburg die Aufgabe der elektronischen Poststelle. Er leitet eingehende Vorwarnungen unverzüglich an die jeweils mit der Vorwarnungskoordination betraute, zuständige Stelle weiter. Diese unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden oder sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Stellen ihres Geschäftsbereichs. Sofern in der Vorwarnung eines Mitgliedstaates bereits zuständige Behörden aufgeführt werden, wird mit der Weiterleitung an die jeweils mit der Vorwarnungskoordination betraute, zuständige Stelle automatisch die Vorwarnung an diese Behörden weitergeleitet.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, ist auch jedes Gericht, bei dem ein Verfahren über die Untersagung oder Beschränkung der Berufsausübung anhängig ist, jede Vollstreckungsbehörde, die eine gerichtliche Entscheidung über ein Berufsverbot zu vollstrecken hat und die oberste Landesbehörde, die für die betreffende Gerichtsbarkeit zuständig ist, und die als Vorwarnungskoordinator tätig wird. Auf der Grundlage von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG eingehende Vorwarnungen werden von der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde in ihrer Funktion als IMI-Koordinator für das Land Brandenburg an die jeweilige oberste Landesbehörde in ihrer Funktion als Vorwarnungskoordinator für ihren Geschäftsbereich weitergeleitet, sofern die für den Empfang der betreffenden Vorwarnung zuständige Behörde diese nicht bereits direkt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) erhalten hat. Die obersten Landesbehörden, die für Aufgaben der Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständig sind, melden der für Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde in ihrer Funktion als IMI-Koordinator für das Land Brandenburg die zuständigen Behörden, Gerichte und Einrichtungen ihres Geschäftsbereiches und den zuständigen Vorwarnungskoordinator für eingehende und ausgehende Vorwarnungen.