Gesetze / DSGVO

DSGVO

Art 2 Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Art 1 Art 3