Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 24 Grundsätze

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 23e § 25