Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung

DiGAV

§ 25 Gebühren für die Entscheidungen über die Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in das Verzeichnis

(1) Die Gebühr beträgt für die Entscheidung nach

2.
§ 139e Absatz 4 Satz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

mindestens 3 000 und höchstens 9 900 Euro.

(2) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 6 600 Euro.

(3) Die Gebühr für die Entscheidung nach § 139e Absatz 4 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt mindestens 1 500 und höchstens 4 900 Euro.

§ 24 § 26