Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, wenn

eine Behörde die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 ( BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359 S. 58) geändert worden ist, oder landesrechtlicher Regelungen anordnet oder der Präsenzunterricht an Schulen aufgrund schwerwiegender Gründe nicht durchgeführt werden kann oder

auf der Grundlage eines genehmigten pädagogischen Konzeptes Distanzunterricht als Ergänzung des Präsenzunterrichts in einzelnen Bildungsgängen, Jahrgangsstufen, Klassen oder Kursen durchgeführt wird.

(2) Distanzunterricht gemäß Absatz 1 Nummer 2 muss mindestens ein Schulhalbjahr in einem Unterrichtsfach, Lernbereich oder Lernfeld (Fach) umfassen.

(3) Für die zeitweilige Nutzung digitaler Unterrichtsformen im Rahmen des Präsenzunterrichts findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2