Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 2 Unterrichtsform
(1) Der Unterricht findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt, bei dem der Unterricht als Lehr- und Lernveranstaltung mit den Schülerinnen und Schülern sowie mindestens einer Lehrkraft an einem gemeinsamen Ort stattfindet. Distanzunterricht ermöglicht grundsätzlich, durch die Nutzung von digitalen Medien, gemeinsame Lehr- und Lernveranstaltungen an unterschiedlichen Orten durchzuführen. Distanzunterricht kann auch in Kooperation mehrerer Schulen angeboten werden.
(2) Die Aufsichtspflichten der Schule bestehen auch während des Distanzunterrichts. Soweit der Distanzunterricht im häuslichen Bereich minderjähriger Schülerinnen und Schüler stattfindet, kann die Schule mit Einverständnis der Eltern und nach schriftlicher Vereinbarung mit den Eltern diese mit der Wahrnehmung der Aufsicht während der Durchführung des Distanzunterrichts und der dazugehörigen Pausenzeiten beauftragen. Findet der Distanzunterricht in der Ausbildungsstätte statt, tritt an die Stelle der Eltern der Ausbildungsbetrieb.
(3) Die jeweiligen Bildungsgangverordnungen sowie die für Schule geltenden Verwaltungsvorschriften im Land Brandenburg finden Anwendung, soweit in dieser Verordnung nicht etwas Anderes geregelt ist.
(4) Den Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarfen sind sowohl beim Unterricht in der Schule als auch beim Distanzunterricht entsprechend ihrer Förderbedarfe Chancengleichheit und Teilhabegerechtigkeit zu gewährleisten.
(5) Die Schule informiert die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie volljährige Schülerinnen und Schüler vorab über die Durchführung und die Organisation des Distanzunterrichts gemäß § 46 des Brandenburgischen Schulgesetzes. Für berufliche Schulen sind ergänzend im Rahmen der Lernortkooperation die Beteiligten zu informieren.
(6) Die Schule informiert den Schulträger vorab über die Durchführung und die Organisation des Distanzunterrichts. § 18 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.