Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 13 Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Klausuren, die in den Zeitraum des Distanzunterrichts fallen, können jeweils durch eine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich, die fachlich und zeitlich mit einer Klausur in der jeweiligen Jahrgangsstufe vergleichbar ist, ersetzt werden, soweit das Unterrichtsfach dazu geeignet ist. In den Fächern, in denen aus praktischen oder technischen Gründen keine schriftliche Arbeit im häuslichen Bereich angefertigt werden kann, entfällt die Verpflichtung zur Anfertigung der schriftlichen Arbeit im häuslichen Bereich und kann durch eine mündliche Leistungsüberprüfung ersetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Klausuren gemäß § 12 Absatz 4 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und Klausuren der Abiturprüfung.
(2) Die mündliche Leistungsfeststellung in mindestens einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 12 Absatz 3 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung kann als Einzelprüfung oder mittels Videokonferenz als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Jahrgangskonferenz.
(3) Der Fachausschuss kann entscheiden, ob die mündliche Abiturprüfung als Videokonferenz durchgeführt wird. Sollte wegen einer technischen Störung die Videokonferenz nicht durchgeführt werden können, ist die Prüfung zu wiederholen. Soweit die oder der zu Prüfende physisch anwesend ist, muss mindestens auch ein Mitglied des Fachausschusses physisch anwesend sein oder die Aufsicht durch eine andere Lehrkraft gesichert sein.