Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 12 Bildungsgänge in der Sekundarstufe I

(1) Werden Schülerinnen und Schüler außerhalb des Klassen- oder Kursverbandes unterrichtet, können diese auch in jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen zusammengefasst werden.

(2) Das für Schule zuständige Ministerium entscheidet, ob die schriftlichen Prüfungen oder die mündliche Fremdsprachenprüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10 entfallen. In diesem Fall sind die Jahresnoten die Abschlussnoten.

(3) Entfällt im Fach Englisch die schriftliche oder die mündliche Fremdsprachenprüfung wird die Abschlussnote im Verhältnis von drei zu zwei aus der Jahresnote und dem Ergebnis der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ermittelt.

(4) Die Schule entscheidet in Anbetracht der schwerwiegenden Gründe, ob die mündliche Fremdsprachenprüfung als Einzelprüfung stattfindet.

(5) Soweit ein Fach in der Jahrgangsstufe 10 nicht unterrichtet wurde, werden mangelhafte Leistungen (Note 5) und ungenügende Leistungen (Note 6) aus dem Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 abweichend von § 14 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Sekundarstufe I-Verordnung nicht auf das Zeugnis der Jahrgangsstufe 10 übertragen und fließen nicht in die Berechnung der am Ende der Jahrgangsstufe 10 erworbenen Abschlüsse ein.

§ 11 § 13