Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 20 Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen.

§ 19 § 21