Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 20 Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Distanzunterricht
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen.
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DisUVDie Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am ergänzenden Distanzunterricht teilzunehmen.