Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 21 Kranke Schülerinnen und Schüler
(1) Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 1 der VV-Kranke Schüler, die auf Grund einer fachärztlich festgestellten Erkrankung oder einer fachärztlich festgestellten erheblichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung für längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen nicht am Standort der Schule unterrichtet werden können, erhalten auf Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler nach Prüfung und Genehmigung durch das zuständige staatliche Schulamt die Möglichkeit, am Präsenzunterricht mittels digitaler Medien, insbesondere per Videoübertragung, zusätzlich zum Klinik- oder Hausunterricht teilzunehmen, sofern die technischen und sonstigen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
(2) Schriftliche Prüfungen am Ende der Jahrgangsstufe 10 finden grundsätzlich in Präsenz in der Schule statt. In begründeten Ausnahmefällen ist die Teilnahme an schriftlichen Prüfungen außerhalb der Schule zulässig, wenn eine Aufsicht durch Lehrkräfte der Stammschule gewährleistet ist. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern der Prüfungsausschuss.