Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 25 Bildungsgänge der beruflichen Schulen
(1) Die Anzahl der Unterrichtsstunden, die als ergänzender Distanzunterricht durchgeführt werden, wird von der Schule festgelegt. Sie entscheidet auch, ob ergänzender Distanzunterricht blockweise oder als einzelne Unterrichtsstunden durchgeführt werden.
(2) In den Bildungsgängen der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß der Berufsgrundbildungsverordnung kann die Heranführung an Formen des ergänzenden Distanzunterrichtes im Rahmen von zeitlich befristeten Projekten erfolgen.