Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung
DisUV§ 24 Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
(1) Als Erweiterung des Kursangebotes für die Schülerinnen und Schüler können Kurse in digitaler Form als Kooperationsform zwischen Schulen (Kooperationskurse) oder als landesweites Angebot unabhängig von einer Schule (landesweiter Online kurs) angeboten werden. Soll Distanzunterricht als Kooperationsform zwischen Schulen genehmigt werden, sind die Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte aller beteiligten Schulen vorzulegen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler können neben den Kooperationskursen höchstens einen landesweiten Online kurs wählen. Die Wahl eines landesweiten Online kurses ist freiwillig. Nach der Aufnahme in einen landesweiten Online kurs ist die Teilnahme Pflicht. Das Fach, in dem ein landesweiter Online kurs durchgeführt wird, kann zur Erfüllung einer Belegverpflichtung in einem Aufgabenfeld dienen und als Abiturprüfungsfach gewählt werden. Die Leistungs-bewertungen können in die Gesamtqualifikation gemäß § 30 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung eingebracht werden.
(3) Die zu fertigenden Klausuren gemäß § 12 der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung und Klausuren in der schriftlichen Abiturprüfung sind in Präsenz in der Stammschule der Schülerin oder des Schülers zu schreiben.
(4) Wird ein Fach, das als Kurs nach Absatz 1 belegt wird, als viertes Abiturprüfungsfach gewählt, kann die mündliche Abiturprüfung auch digital durchgeführt werden. Dabei wird die Schülerin oder der Schüler an der Stammschule unter Aufsicht einer Lehrkraft geprüft, während der Fachausschuss die Prüfung als Videokonferenz durchführt. Der sportpraktische Teil der Prüfung im Fach Sport kann nicht digital durchgeführt werden.