Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 27 Bildungsgänge des Zweiten Bildungsweges

(1) An den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges sind die für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen zum ergänzenden Distanzunterricht für die Bildungsgänge zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe und den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife anzuwenden.

(2) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 19 Absatz 1 Satz 2 kann in organisatorisch begründeten Fällen eine grundsätzliche Zusammenarbeit der Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs derart organisiert sein, dass Standorte jeweils für bestimmte Fächer zuständig sind und als jeweilige Sendeeinheit fungieren, währenddessen an einem anderen Standort die Studierenden digital als Empfangseinheit am Unterricht teilnehmen. Die Genehmigung von Standortvernetzungen trifft das für Schule zuständige Ministerium.

§ 26 § 28