Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 4 Grundsätze der Leistungsbewertung

(1) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Präsenz- und Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch das Lernen im häuslichen Bereich vertieft wurden. Eine abschließende Leistungs-bewertung ergibt sich aus den erbrachten Leistungen im Präsenz- und Distanzunterricht.

(2) Die Leistungsfeststellung und -bewertung für Schülerinnen und Schüler im Distanzunterricht kann mittels Telefon- oder Videokonferenzen an einem Ort innerhalb oder außerhalb der Schule stattfinden.

(3) Leistungen im Distanzunterricht gehen in die abschließende Leistungsbewertung ein, wenn gewährleistet ist, dass die Leistung ohne Unterstützung durch Dritte erbracht wurde. Soweit dies nicht sichergestellt werden kann, wird die Leistung im Rahmen der Gewichtung der erreichten Noten gegenüber allen sonstigen Noten berücksichtigt. Soweit eine technische Störung eine Leistungsbewertung nicht zulässt, ist sie zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen. Bestehende Ansprüche auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz gelten auch für den Distanzunterricht.

§ 3 § 5