Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Distanzunterrichtsverordnung

DisUV

§ 5 Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen

Die Durchführung von Klassenarbeiten und Klausuren sowie Prüfungen finden in Präsenzveranstaltungen statt, soweit nach den Abschnitten 2 und 3 keine anderen Bestimmungen gelten. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den Prüfungen und Klausuren auch außerhalb der Schule teilzunehmen.

§ 4 § 6