Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 10.03 Festgefahrene Fahrzeuge
Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993Versuche, festgefahrene Fahrzeuge durch eigene Kraft oder mit Hilfe Dritter freizubekommen, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.