Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden

1.
Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.
§ 10.03 § 10.05