Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 10.04 Anhalten von talfahrenden Schleppverbänden
1.
Talfahrende Schleppverbände müssen vor dem Anhalten aufdrehen.
2.
Nummer 1 gilt nicht für das Anhalten in Notfällen, beim Warten auf Schleusung sowie in Schleusenkanälen, Schleusenvorhäfen, Schleusen und Häfen.