Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung
DonauSchPVAnl 1993§ 11.09 Vorkehrungen für den Gefahrenfall
Es ist sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern, bei einem Gefahrenfall verholen und die Feuerlöscheinrichtungen an Bord bedient werden können.