Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 11.10 Tankschiffe

Auch die Luken von Tankschiffen des Typs V dürfen während des Liegens in den Schutzhäfen nicht geöffnet sein.

§ 11.09 § 11.11