Gesetze / Anlage A zur Donauschiffahrtspolizeiverordnung

DonauSchPVAnl 1993

§ 11.11 Instandsetzungsarbeiten

Instandsetzungsarbeiten an den Fahrzeugen dürfen in den Schutzhäfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde oder des Hafenaufsehers durchgeführt werden.

§ 11.10 § 11.12